Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROPHONE Service GmbH im Bereich der Miete Kauf und Instandhaltung von Hardware (Telefonanlagen u. a.) und Wartung von Software


I. Allgemeines


1. Anwendungsbereich

a. Die Europhone Service GmbH, im folgendem Europhone, erbringt ihre Leistungen wie etwa Vermietung, Verkauf und Instandhaltung von Hardware, Telefonanlagen, Telefone u. a. sowie Überlassung und Wartung von Software ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die Bestandteil der entsprechenden Verträge werden.

b. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Vollkaufleuten selbst dann, wenn sie nicht erneut und ausdrücklich vereinbart werden.

c. Wiedersprechen die Geschäftsbedingungen des Kunden denen von EUROPHONE oder erfolgt eine abweichende Gegenbestätigung, so wird die widersprechende abweichende Regelungen nur anerkannt, wenn sie von EUROPHONE ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.

2. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

a. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

b. Der Kunde darf nur dann mit den Forderungen von EUROPHONE aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EUROPHONE anerkannt sind.

c. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen, sofern dieses auf einem anderen Vertragsverhältnis mit EUROPHONE beruht.

3. Angebote, Preise, Nebenabreden, Änderungen, Erfüllung durch Dritte

a. Angebote von EUROPHONE sind freibleibend.

b. Alle von EUROPHONE zu erbringenden Produkte und Leistungen auch für die Anlieferung- werden zu den bei EUROPHONE bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreis berechnet. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird in der jeweils geltenden Höhe und zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.

c. Preiserhöhung bei EUROPHONE und Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Kunde, wenn das Produkt vertragsmäßig später als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert wird oder die Lieferung erst nach dieser Zeit aus Gründen erfolgt, die der Kunde zu vertreten hat.

d. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

e. Der Kunde ist für die Auswahl der Produkte und deren beabsichtigte Anwendung verantwortlich. Der beabsichtigte Gebrauch, welchen der Kunde von den Produkten machen will, ist EUROPHONE nicht bekannt, sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt.

f. EUROPHONE darf Konstruktions- oder Formänderungen der Soft- oder Hardware vornehmen, soweit es sich nicht um Grundlegende Änderungen handelt und der vertragsmäßige Zweck dadurch höchstens unerheblich eingeschränkt wird.

g. EUROPHONE darf sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten geeigneter Dritter bedienen.

4. Termine und Fristen, Fälligkeit

a. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit im angemessenem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn höhere Gewalt oder Ereignissen, die EUROPHONE, ohne dies vertreten zu müssen, die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen- dies sind insbesondere Aus- und Einfuhrverbote, Streik Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Teile.

b. Ein Kaufpreis wird- ohne Abzug- zu jeweils 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 bei Anlieferung und der Rest 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Auch andere nicht laufend zu zahlenden Entgelte sind ohne Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ein Nutzungsentgelt für Programme ist bei Übergabe bzw. spätestens drei Wochen nach Programmbereitstellung fällig.

c. Laufend zu zahlende Entgelte sind bei Betriebsbereitschaft bzw. Übergabe der Produkte für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres sofort und danach vierteljährig zum dritten Werktag des ersten Monats des Vierteljahres für das Vierteljahr im Voraus zu zahlen.

d. Das laufend zu zahlende Entgelt erhöht oder vermindert sich entsprechend der prozentualen Änderung, wenn der Listenpreis von EUROPHONE sich für die vereinbarten Leistungen erhöht oder ermäßigt. Die Änderung wird mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres wirksam.

5. Eigentumsvorbehalt

a. EUROPHONE behält sich das Eigentum an seinen Produkten vor, bis sämtliche Forderungen, die EROPHONE gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit dem Produkt zukünftig zustehen, beglichen sind.

b. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen des Eigentums von EUROPHONE durch Dritte hat der Kunde den Dritten über das Eigentum von EUROPHONE zu informieren und telephonisch oder per Telefax EUROPHONE unverzüglich die Beeinträchtigung mitzuteilen.

6. Schadensersatz bei Annahmeverzug

a. Im Falle des Verzuges schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5 von Hundert über dem jeweils aktuellen Bundesbankdiskontsatz. Dem nicht vollkaufmännischen Kunden bleibt vorbehalten, den eintritt eines darunter liegenden Zinsschadens nachzuweisen. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden bleibt EUROPHONE vorbehalten.

b. Sofern EUROPHONE im Einzelfall aus Kulanz Auftragsstornierungen akzeptiert, werden Stornokosten in Höhe von 10% des Nettopreises oder einer Jahresmiete, mindestens aber € 10,- in Rechnung gestellt.

7. Haftung

a. Schadensersatzansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gegen EUROPHONE und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft. Das gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. EUROPHONE haftet bei leichter Fahrlässigkeit, wenn die Schäden durch eine Betriebschaftspflichtversicherung gedeckt sind. Die Haftung für Personen Schäden sowie nach dem Produktionshaftungsgesetz bleibt unberührt.

b. Fällt EUROPHONE nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, ist die Haftung für mittelbare bzw. Folgeschäden, beispielsweise entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

8. Vertragsdauer, Kündigung, Erweiterung

a. Systemscheine mit bestimmter Vertragsdauer können erstmals nach Ablauf der genannten Vertragsdauer gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

b. EUROPHONE darf im Falle einer Kündigung einer Zentraleinrichtung alle übrigen Systemscheine kündigen, wenn die Zentraleinrichtung nicht durch andere Produkte gleicher Art von EUROPHONE ersetzt wird.

c. Erweiterungen sind im Einvernehmen mit EUROPHONE möglich.

9. Fremdprodukte

Installiert der Kunde mit Zustimmung von EUROPHONE Fremdprodukte (Hard- oder Software) an das EUROPHONE- System, so übernimmt Europhone keine Gewähr für das mangelfreie Zusammenwirken.

Der Kunde ist für die Instandhaltung der Fremdprodukte verantwortlich. Beeinträchtigen diese die Funktion des EUROPHONE- Systems, so ist EUROPHONE zur Abschaltung berechtigt.

Beseitigt EUROPHONE Fehler, die durch Fremdprodukte verursacht wurden oder schaltet EUROPHONE Fremdprodukte ab, so hat der Kunde die dazu notwendigen Aufwendungen zu tragen.


II. Bedingungen für Miete, Kauf und Instandhaltung von Hardware

1.Leistungsumfang, Errichtung und Instandhaltung

a. EUROPHONE liefert und errichtet die Produkte einschließlich des erforderlichen Netzes und erbringt die dazugehörigen Nebenleistungen wie etwa Schulungen, Inspektionen, Instandhaltungen etc. im vertraglich vereinbarten Umfang.

b. Der Kunde stellt sicher, dass die Errichtung der Produkte an ihrem Standort entsprechend den Telenorma- Installationsbedingungen möglich ist. Er ist für dir erforderlichen Genehmigungen zuständig und beschafft notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, in den Spezifikationen von EUROPHONE entsprechen müssen.

c. Solange EUROPHONE die Instandhaltung obliegt, lässt der Kunde alle Arbeiten, auch für Erweiterung, Austausch, Veränderung des Standortes, Abbau und Rücktransport, nur von EUROPHONE oder mit deren Zustimmung ausführen.

d. Der Kunde meldet Störungen und Schäden unverzüglich mit genauer Beschreibung des Mangels;

Er hält alle Produkte zugänglich. Er hat zuzulassen, dass EUROPHONE die Produkte während der Dauer der Instandhaltungspflicht bzw. Gewährleistungsfrist an eine Ferndiagnoseeinrichtung anschließt.

e. EUROPHONE ist berechtigt, auszutauschende Teile durch gebrauchte Teile zu ersetzen. Ausgetauschte Teile gehen unentgeltlich in das Eigentum von EUROPHONE über.

2.Gewährleistung

a. Lieferungen sind sofort nach Empfang zu überprüfen. Gewährleistungsansprüche wegen offenkundiger, insbesondere sichtbarer Mängel an neu hergestellten Waren oder Geräten sind ausgeschlossen, wenn nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach erhalt der Ware schriftlich gerügt wird.

b. Ist eine verkaufte Sache mangelhaft, so ist EUROPHONE nach eigener Wahl zur Neulieferung oder Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlt, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages verlangen.

c. Die Gewährleistung entfällt, wenn EUROPHONE den Mangel nicht zu vertreten hat.

d. Nimmt der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vor, entfällt die Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Ist danach EUROPHONE zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde die vorgenommenen Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand rückgängig zu machen, wenn diese die Nachbesserung wesentlich erschweren.

e. Gewährt der Hersteller eine längere als die gesetzliche Gewährleistungspflicht, so beschränkt sich die Haftung von EUROPHONE für Sachmängel in jedem Fall dennoch nur auf die Gesetzliche Gewährleistungsfrist. Auch andere Gewährleistungen des Herstellers begründen keine über diese Geschäftsbedingungen herausgehenden Anspruch des Käufers gegen EUROPHONE.

f. EUROPHONE übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Zerstörung von Daten oder Programmen bei der Durchführung von Reparatur- oder Wartungsarbeiten, sofern diese durch zumutbare Datensicherung hätten vermieden werden können.

g. Gebrauchte Produkte, etwa Vorführgeräte, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

h. Ist EUROPHONE auf Grund einer Fehlmeldung des Kunden tätiggeworden, ohne das der Kunde einen Fehler nachgewiesen hat, kann EUROPHONE Vergütung seiner Aufwendungen verlangen.

3.Vorzeitige Aufgabe von Produkten; Schadensersatz, Erfüllungsanspruch

a. Lässt der Kunde gemietete Produkte trotz Nachfristsetzung nicht installieren, kann EUROPHONE neben dem Ersatz für bereits erbrachte Leistungen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer halben Jahresmiete bei dreijähriger bzw. einer ganzen Jahresmiete bei fünf- oder zehnjähriger vereinbarter Dauer (Mindestvertragsdauer) verlangen. Dem nichtkaufmännischen Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringren Schaden nachzuweisen. EUROPHONE kann einen höheren Schaden geltend machen.

b. Die Aufgabe gemieteter Produkte vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Im Fall der vorzeitigenvollständigen oder teilweisen Aufgabe kann EUROPHONE die Hälfte der Mieten als Schadensersatz beanspruchen, die bis zum vertragsgemäßen Ende der Miete zu zahlen gewesen wären. Es sind jedoch höchstens zwei Jahresmieten bei fünfjähriger bzw. drei Jahresmieten bei zehnjähriger Mindestvertragsdauer zu entrichten. Dem nichtkaufmännischen Kunden bleibt es auch hier vorbehalten, einen geringeren Schaden, wenn sich z. B. ein Nachmieter findet, nachzuweisen. EUROPHONE kann einen höheren Schaden geltend machen.

c. Kommt der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Vertragspflichten nicht nach, kann EUROPHONE gemietete Produkte bis zur Erfüllung außer Betrieb setzen, die betreffenden Mietscheine kündigen und den in II 3. b. genannten Schadensersatz beanspruchen. II 3. b. Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

d. Lässt der Kunde gekaufte Produkte trotz Nachfristsetzung ganz oder teilweise nicht installieren, kann Europhone Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen und Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises verlangen. Dem nichtkaufmännischen Kunden bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen. Europhone kann einen höheren Schaden geltend machen.

e. Sofern der Kunde statt der nicht Installierten, nicht erweiterten oder vorzeitig aufgegebenen Miet- oder Kaufprodukte von Dritter Seite Produkte kauft, mietet, einrichtet oder sonst wie beschafft oder nutzt, bleibt der gesetzliche Anspruch von EUROPHONE auf Vertragserfüllung bestehen.


III. Sonstiges

a) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon unberührt.

b) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

c) Ausschließlich anwendbares Recht ist jenes der Bundesrepublik Deutschland.

d) Die Ausfuhr der Produkte unterliegt deutschen und US- amerikanischen Ausfuhrbestimmungen und bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelen.